Zuzahlung bei Krankenfahrten: Kosten und Befreiung einfach erklärt
Bei erstattungsfähigen Krankenfahrten zahlen gesetzlich Versicherte grundsätzlich 10 % der Fahrkosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Fahrt – begrenzt auf den tatsächlichen Fahrpreis. Eine gültige Zuzahlungsbefreiung kann den Eigenanteil entfallen lassen. Mau-Taxi erläutert Ihnen die wichtigsten Regeln.
Wie hoch ist die Zuzahlung bei einer Krankenfahrt?
Für Krankenfahrten, bei denen die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Fahrkosten übernimmt, gilt nach § 61 SGB V eine gesetzliche Zuzahlungspflicht. Die Berechnung folgt einer festen Regel:
Zuzahlung = 10 % des Fahrpreises – mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro je Fahrt.
Die Zuzahlung ist zusätzlich auf die tatsächlichen Fahrkosten begrenzt.
Liegt der Fahrpreis unter 5 Euro, ist nur der tatsächliche Fahrpreis zu zahlen – keine künstliche Erhöhung auf 5 Euro.
Rechenbeispiele
Die folgende Tabelle zeigt beispielhafte Zuzahlungen bei erstattungsfähigen GKV-Fahrten ohne bestehende Zuzahlungsbefreiung:
| Fahrpreis einer Fahrt | Gesetzliche Zuzahlung | Erläuterung |
|---|---|---|
| 4,00 € | 4,00 € | Zuzahlung begrenzt auf tatsächliche Fahrkosten (unter Mindestbetrag) |
| 20,00 € | 5,00 € | 10 % = 2,00 € → Mindestbetrag 5,00 € greift |
| 50,00 € | 5,00 € | 10 % = 5,00 € → entspricht exakt dem Mindestbetrag |
| 80,00 € | 8,00 € | 10 % = 8,00 € → liegt zwischen Mindest- und Höchstbetrag |
| 100,00 € | 10,00 € | 10 % = 10,00 € → entspricht dem Höchstbetrag |
| 150,00 € | 10,00 € | 10 % = 15,00 € → Höchstbetrag 10,00 € greift |
Diese Beispiele gelten ausschließlich für Fahrten, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine GKV-Fahrkostenerstattung erfüllt sind und keine Zuzahlungsbefreiung besteht. Ob Ihre Fahrt erstattungsfähig ist, entscheidet Ihre Krankenkasse – nicht das Taxiunternehmen.
Gilt die Zuzahlung pro Fahrt oder pro Termin?
Die gesetzliche Zuzahlung wird je einzelner Fahrt berechnet, nicht pro Behandlungstermin.
Hin- und Rückfahrt sind grundsätzlich zwei separate Fahrten. Es fallen damit für jede dieser Fahrten die entsprechenden Zuzahlungsbeträge gesondert an.
Es ist rechtlich nicht korrekt zu behaupten, ein Behandlungstermin koste mit Hin- und Rückfahrt zusammen maximal 10 Euro Zuzahlung. Bei zwei Fahrten können bis zu zweimal der jeweilige Zuzahlungsbetrag anfallen.
Beispiel: Bei einer Hinfahrt mit 80 Euro Fahrpreis und einer Rückfahrt mit 80 Euro Fahrpreis wären jeweils 8,00 Euro Zuzahlung fällig – also insgesamt 16,00 Euro für den Termin.
Bei regelmäßigen Behandlungen (zum Beispiel dreimal wöchentlich Dialyse) summieren sich die einzelnen Zuzahlungen über das Jahr. Daher ist die jährliche Belastungsgrenze (§ 62 SGB V) besonders relevant – mehr dazu im nächsten Abschnitt.
Wer kann von der Zuzahlung befreit werden?
Eine Befreiung von der Zuzahlung bei Krankenfahrten ist möglich, aber nicht automatisch. Es gibt zwei wesentliche Wege:
1. Gültige Zuzahlungsbefreiungsbescheinigung
Wer im laufenden Jahr bereits mehr als die persönliche Belastungsgrenze an Zuzahlungen geleistet hat, kann bei seiner Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung beantragen. Mit einer gültigen Bescheinigung entfällt die Zuzahlung für den Rest des Kalenderjahres.
Die Bescheinigung muss vor der Fahrt vorliegen und dem Abrechnungsdienstleister oder dem Taxiunternehmen vorgelegt werden.
2. Jährliche Belastungsgrenze nach § 62 SGB V
Gesetzlich Versicherte müssen im Kalenderjahr insgesamt nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze leisten. Diese beträgt:
- 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt – für die Mehrheit der Versicherten.
- 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt – für Versicherte, die als schwerwiegend chronisch krank im Sinne der G-BA-Richtlinie anerkannt sind (Chroniker-Regelung).
Nicht jede chronische Erkrankung berechtigt zur reduzierten Belastungsgrenze. Die Voraussetzungen sind in der G-BA-Richtlinie zu schwerwiegend chronischen Erkrankungen geregelt und müssen von der Krankenkasse festgestellt werden. Eine Diagnose allein genügt nicht.
Wie wird die Belastungsgrenze berechnet?
Die Berechnungsgrundlage sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Das können Arbeitslöhne, Renten, Kapitalerträge und andere Einnahmen sein. Bei Familien kann die Belastungsgrenze durch Freibeträge für Ehepartner und Kinder abgesenkt werden.
Um zu prüfen, ob Sie Ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht haben, müssen Sie alle geleisteten Zuzahlungen im laufenden Jahr (nicht nur Fahrtkosten) Ihrer Krankenkasse nachweisen. Sammeln Sie daher alle Zuzahlungsquittungen.
Die Befreiung wird von Ihrer Krankenkasse nach Prüfung der Voraussetzungen und Nachweise ausgestellt. Mau-Taxi kann keine Befreiung ausstellen und keine Befreiungsanträge bearbeiten. Wenden Sie sich direkt an Ihre Krankenkasse.
Müssen Kinder und Jugendliche Zuzahlung leisten?
Die gesetzliche Zuzahlung zu Fahrkosten nach § 61 SGB V gilt grundsätzlich auch für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Es gibt keine generelle Befreiung Minderjähriger von der Zuzahlung zu Krankenfahrten.
Zum Vergleich: Bei einigen anderen Leistungen der GKV – etwa Arzneimitteln – sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren grundsätzlich von der Zuzahlung befreit. Diese Regelung gilt nicht pauschal für Fahrtkosten.
Minderjährige können jedoch ebenfalls von einer gültigen Zuzahlungsbefreiungsbescheinigung oder der Belastungsgrenze profitieren, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Belastungsgrenze wird in diesen Fällen im Kontext der Familienversicherung geprüft.
Bei konkreten Fragen zur Zuzahlungspflicht Ihres Kindes wenden Sie sich bitte an die zuständige Krankenkasse.
Zuzahlung nach Art der Krankenfahrt
Nicht alle Krankenfahrten werden nach denselben Regeln behandelt. Die Zuzahlungshöhe und die Frage, ob überhaupt eine Zuzahlung im Sinne der 5–10-Euro-Regel anfallen kann, hängen vom Kostenträger und der Art der Beförderung ab.
🗩 Dialysefahrten
Genehmigungspflichtige GKV-Fahrten zur regelmäßigen Dialyse können erstattungsfähig sein. Die 10-%-Zuzahlungsregel des § 61 SGB V gilt grundsätzlich auch hier. Eine automatische Zuzahlungsfreiheit für Dialysepatienten existiert nicht – wohl aber kann die Belastungsgrenze bei regelmäßigen Fahrten schneller erreicht werden. Bitte klären Sie Ihren Status mit Ihrer Krankenkasse. Mehr zu Dialysefahrten
🥈 Chemo- & Strahlentherapiefahrten
Fahrten zu onkologischen Behandlungen können unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 SGB V erstattungsfähig sein. Auch diese Fahrten unterliegen grundsätzlich der Zuzahlungspflicht. Keine generelle Befreiung allein aufgrund der Therapieart. Mehr zu Chemofahrten
🏥 Krankenhausaufnahme & Entlassung
Fahrten zur stationären Aufnahme oder nach Entlassung aus einem Krankenhaus können bei Vorliegen der Voraussetzungen erstattungsfähig sein. Die Zuzahlungsregel gilt auch hier grundsätzlich. Mehr zu Krankenhausfahrten
♥ Fahrten bei Pflegegrad
Ein Pflegegrad allein begründet keine automatische Zuzahlungsbefreiung für Krankenfahrten. Die Voraussetzungen für eine GKV-Fahrkostenerstattung und eine etwaige Befreiung richten sich nach § 60 und § 61 SGB V und müssen individuell geprüft werden. Mehr zu Pflegegrad-Fahrten
♨ Rehafahrten
Bei Fahrten zu stationären oder ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen können je nach Kostenträger (GKV, DRV, Unfallversicherung) unterschiedliche Regelungen gelten. GKV-finanzierte Fahrten zu ambulanter Reha sind an besondere Voraussetzungen gebunden. Klären Sie den Kostenträger vorab. Mehr zu Rehafahrten
🚧 BG-Fahrten (Arbeitsunfall)
Fahrten nach Arbeitsunfall oder Berufskrankheit werden über die zuständige Berufsgenossenschaft oder den UV-Träger abgerechnet. Die GKV-Zuzahlungsregeln (5–10 Euro) gelten hier grundsätzlich nicht direkt. Welche Eigenanteile bei BG-Fahrten anfallen können, regeln die jeweiligen UV-Träger. Mehr zu BG-Fahrten
Eine anerkannte Schwerbehinderung begründet keine automatische Befreiung von der GKV-Zuzahlung bei Krankenfahrten. Die jeweiligen Voraussetzungen für Erstattung und Befreiung müssen separat vorliegen.
Was gilt, wenn keine Kostenübernahme besteht?
Es ist wichtig, zwischen zwei grundsätzlich verschiedenen Situationen zu unterscheiden:
| Situation | Was bedeutet das? | Was ist zu zahlen? |
|---|---|---|
| GKV übernimmt die Fahrtkosten | Voraussetzungen nach § 60 SGB V erfüllt, ggf. Genehmigung liegt vor | Gesetzliche Zuzahlung: 10 %, mind. 5 €, max. 10 € je Fahrt (wenn keine Befreiung) |
| Keine Kostenübernahme durch GKV | Voraussetzungen nicht erfüllt, keine Genehmigung, Privattaxi ohne ärztliche Verordnung | Vollständiger Fahrpreis als Selbstzahlerfahrt |
Nur bei erstattungsfähigen GKV-Fahrten greift die 5–10-Euro-Zuzahlungsregel. Wer ohne Kostenträger fährt, zahlt den tatsächlichen Fahrpreis vollständig selbst. Das ist keine gesetzliche Zuzahlung, sondern eine Selbstzahlerfahrt.
Bitte klären Sie vor Ihrer Fahrt mit Mau-Taxi, ob und durch wen die Fahrkosten übernommen werden. Ein ärztlicher Transportschein (Muster 4) allein ist noch keine Kostenübernahmezusage. Mehr zum Transportschein (Muster 4)
So klären Sie die Kosten vor der Fahrt
Damit Ihre Krankenfahrt reibungslos verläuft, empfehlen wir folgende Vorgehensweise:
Besprechen Sie mit Ihrem Arzt, ob eine Verordnung der Krankenbeförderung (Muster 4) ausgestellt werden kann und welche Beförderungsart verordnet wird. Für ein reguläres Taxi ist die Beförderungsart „Taxi/Mietwagen“ maßgeblich.
Manche Fahrten erfordern eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse. Reichen Sie den Transportschein rechtzeitig ein oder klären Sie telefonisch, ob Ihre Fahrt genehmigungspflichtig ist und ob die Kosten übernommen werden.
Haben Sie für das laufende Kalenderjahr bereits eine Zuzahlungsbefreiungsbescheinigung Ihrer Krankenkasse? Halten Sie diese bereit. Wenn nicht, prüfen Sie, ob Ihre bisherigen Zuzahlungen die Belastungsgrenze bereits erreicht haben.
Teilen Sie uns Ihren Termin, Ihren Abhol- und Zielort sowie relevante Informationen zur Fahrt mit. Wir klären gemeinsam, wie die Abrechnung über unseren Abrechnungsdienstleister erfolgen kann, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Mau-Taxi ist rund um die Uhr erreichbar: 08331 3737.
Häufige Fragen zur Zuzahlung bei Krankenfahrten
Wie viel Zuzahlung muss ich bei einer Krankenfahrt leisten?
Bei erstattungsfähigen GKV-Krankenfahrten zahlen Sie grundsätzlich 10 % des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Fahrt. Die Zuzahlung ist zusätzlich auf die tatsächlichen Fahrkosten begrenzt. Liegt der Fahrpreis unter 5 Euro, zahlen Sie maximal den tatsächlichen Fahrpreis.
Wann sind 5 Euro fällig, wann 10 Euro?
Die 5-Euro-Mindestgrenze gilt, wenn 10 % des Fahrpreises weniger als 5 Euro ergeben (Fahrpreis unter 50 Euro). Die 10-Euro-Höchstgrenze gilt, wenn 10 % des Fahrpreises mehr als 10 Euro ergeben (Fahrpreis über 100 Euro). Bei einem Fahrpreis zwischen 50 und 100 Euro zahlen Sie genau 10 % des Fahrpreises.
Muss ich für Hin- und Rückfahrt zweimal zahlen?
Ja. Hin- und Rückfahrt sind zwei separate Fahrten. Die gesetzliche Zuzahlung fällt grundsätzlich für jede Fahrt gesondert an. Es gibt keine pauschale 10-Euro-Obergrenze für einen gesamten Behandlungstermin.
Sind Kinder und Jugendliche bei Krankenfahrten von der Zuzahlung befreit?
Nein, nicht generell. Die Zuzahlungspflicht bei GKV-Krankenfahrten gilt grundsätzlich auch für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Im Gegensatz zu einigen anderen GKV-Leistungen (etwa Arzneimitteln) gibt es bei Fahrtkosten keine allgemeine Befreiung für Minderjährige. Allerdings kann eine gültige Zuzahlungsbefreiungsbescheinigung auch für Kinder gelten.
Bin ich mit Pflegegrad 4 oder 5 automatisch zuzahlungsfrei?
Nein. Ein Pflegegrad – auch Pflegegrad 4 oder 5 – führt nicht automatisch zur Befreiung von der Zuzahlung bei Krankenfahrten. Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung und eine etwaige Befreiung müssen separat erfüllt sein und werden von der Krankenkasse geprüft. Bitte klären Sie dies direkt mit Ihrer Kasse. Mehr Informationen zu Krankenfahrten bei Pflegegrad
Muss ich bei Dialysefahrten zuzahlen?
Grundsätzlich ja. Die 10-%-Zuzahlungsregel gilt auch bei erstattungsfähigen GKV-Fahrten zur Dialyse. Es gibt keine generelle Ausnahme allein aufgrund der Diagnose. Da Dialysepatienten häufig drei Mal wöchentlich fahren, kann die jährliche Belastungsgrenze allerdings vergleichsweise früh erreicht werden, woraufhin eine Befreiungsbescheinigung beantragt werden kann. Mehr zu Dialysefahrten
Muss ich bei Fahrten zur Chemotherapie zuzahlen?
Auch bei erstattungsfähigen Fahrten zur Chemo- oder Strahlentherapie gilt grundsätzlich die Zuzahlungspflicht nach § 61 SGB V. Eine automatische Befreiung allein wegen der onkologischen Behandlung gibt es nicht. Wer als schwerwiegend chronisch krank anerkannt ist, profitiert von der reduzierten 1-%-Belastungsgrenze. Mehr zu Chemofahrten
Gilt die Zuzahlung auch bei Krankenhausentlassung?
Ja. Auch erstattungsfähige Taxifahrten nach der Entlassung aus einem Krankenhaus unterliegen grundsätzlich der Zuzahlungspflicht, sofern keine Befreiung vorliegt. Mehr zu Krankenhausfahrten
Wann bekomme ich eine Zuzahlungsbefreiung?
Eine Befreiungsbescheinigung stellt Ihre Krankenkasse aus, wenn Sie nachweisen können, dass Ihre gesamten Zuzahlungen im laufenden Jahr die persönliche Belastungsgrenze erreicht oder überschritten haben. Dazu sammeln Sie alle Zuzahlungsquittungen des Jahres und reichen diese bei Ihrer Kasse ein. Die Kasse prüft dann Ihre Bruttoeinnahmen und berechnet die individuelle Grenze.
Was bedeutet die 1-%-Belastungsgrenze für chronisch Kranke?
Schwerwiegend chronisch Kranke im Sinne der G-BA-Richtlinie müssen jährlich nur bis zu 1 % ihrer Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt an Zuzahlungen leisten – statt der sonst gültigen 2 %. Diese Sonderregel setzt voraus, dass die Erkrankung die in der Richtlinie definierten Kriterien erfüllt und von der Krankenkasse entsprechend anerkannt wurde. Sprechen Sie mit Ihrer Kasse.
Was ist der Unterschied zwischen Zuzahlung und Selbstzahlerfahrt?
Die gesetzliche Zuzahlung ist der Eigenanteil bei einer Fahrt, deren Kosten Ihre GKV grundsätzlich übernimmt. Sie zahlen 10 %, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro je Fahrt.
Eine Selbstzahlerfahrt liegt vor, wenn kein Kostenträger die Fahrkosten übernimmt. In diesem Fall zahlen Sie den gesamten Fahrpreis selbst – die 5-bis-10-Euro-Regel gilt hier nicht.
Kann Mau-Taxi die Fahrt direkt mit meiner Krankenkasse abrechnen?
Bei geeigneten GKV-Krankenfahrten, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Abrechnung über einen externen Abrechnungsdienstleister. Wir können Ihnen keine pauschale Zusage einer Direktabrechnung, Kostenübernahme oder Vorauszahlungsbefreiung geben, da dies von Ihrer Krankenkasse, dem Transportschein und der konkreten Fahrt abhängt. Bitte sprechen Sie uns bei der Terminvereinbarung konkret auf Ihre Situation an.