Dialysefahrten · Memmingen & Allgäu

Dialysefahrten in Memmingen – zuverlässig zu Ihren regelmäßigen Terminen

Mau-Taxi organisiert Ihre Dialysefahrten in Sitzposition – einzeln oder als planbare Serienfahrten. Direktabrechnung bei bestätigten GKV-Krankenfahrten über die Abrechnungsstelle. Für Patienten und Angehörige.

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Transportschein mitbringen: Für Krankenfahrten auf GKV-Kosten ist die ärztliche Verordnung (Transportschein Muster 4) Voraussetzung – ausgestellt vom behandelnden Arzt vor der Fahrt.


24h erreichbar · Memmingen & gesamtes Allgäu · Direktabrechnung bei bestätigten GKV-Krankenfahrten

🔄Serienfahrten planbar
💳Direktabrechnung bei GKV-Krankenfahrten
🏥Viktoria Nägele – Fachkrankenschwester
📍Memmingen & gesamtes Allgäu

Leistungsrecht

Wann übernimmt die Krankenkasse eine Dialysefahrt?

Dialyse gehört zu den Behandlungen, die in der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA KT-RL) als typische Fälle einer hochfrequenten Behandlung über einen längeren Zeitraum genannt sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Kostenübernahme automatisch garantiert ist.

Voraussetzung für die Fahrtkostenübernahme durch die GKV ist:

1
Die gesetzlichen Voraussetzungen des §60 SGB V sind im Einzelfall erfüllt (z.B. Erkrankung bedingt Beförderung medizinisch notwendig)
2
Der behandelnde Arzt stellt eine ärztliche Verordnung der Krankenbeförderung aus (Transportschein Muster 4)
3
Es liegt grundsätzlich eine Genehmigung der Krankenkasse vor oder die Genehmigung gilt als erteilt (Genehmigungsfiktion, §60 Abs. 1 Satz 5 SGB V)

ℹ️

Zur Genehmigung bei Dialysefahrten: Grundsätzlich ist für planbare ambulante Krankenfahrten eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Bei verordneten Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen gilt die Genehmigung jedoch unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen als erteilt (Genehmigungsfiktion, §60 Abs. 1 Satz 5 SGB V) – insbesondere bei Merkzeichen aG, Bl oder H, Pflegegrad 4 oder 5 sowie Pflegegrad 3 bei zusätzlicher dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung. In anderen Fällen ist eine ausdrückliche Genehmigung der Kasse einzuholen. Ihr behandelnder Arzt klärt den Weg im Einzelfall.

⚠️

Klarstellung: „Die Krankenkasse zahlt Ihre Dialysefahrt immer“ ist eine unzulässige Verallgemeinerung, die wir bewusst nicht verwenden. Die Übernahme hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen, der ärztlichen Verordnung und dem Einzelfall ab.

So läuft es ab

Von der Verordnung bis zur Abrechnung

1

Medizinische Notwendigkeit feststellen lassen

Ihr behandelnder Arzt (in der Regel der Nephrologe oder Dialysearzt) stellt fest, dass Ihre Erkrankung eine Beförderung mit dem Taxi medizinisch notwendig macht. Diese Feststellung ist Grundlage für alles Weitere.

2

Verordnung (Transportschein Muster 4) ausstellen lassen

Der Arzt stellt den Transportschein (Muster 4) aus – vor der Fahrt. Dieser enthält die Bestätigung der medizinischen Notwendigkeit. Ohne gültige Verordnung ist keine GKV-Abrechnung möglich.

→ Den Transportschein bitte bei der Fahrt mitbringen

3

Genehmigung der Krankenkasse

Grundsätzlich ist eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen gilt die Genehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion, §60 Abs. 1 Satz 5 SGB V) – z. B. bei Merkzeichen aG, Bl oder H oder Pflegegrad 4/5. In anderen Fällen ist eine ausdrückliche Genehmigung einzuholen. Ihr Arzt klärt das im Einzelfall.

4

Mau-Taxi kontaktieren – Fahrt planen

Rufen Sie uns an (08331 3737) oder schreiben Sie per WhatsApp. Bitte nennen Sie: Abholort, Dialysezentrum, Datum und Uhrzeit sowie ob es sich um eine Einzel- oder Serienfahrt handelt.

5

Fahrt – pünktlich, ruhig, zuverlässig

Wir holen Sie zum vereinbarten Zeitpunkt ab. Bitte halten Sie beim Einsteigen den Transportschein bereit. Faltbarer Rollstuhl oder Rollator können mitgeführt werden – bitte bei der Buchung angeben.

6

Direktabrechnung über Abrechnungsstelle

Mau-Taxi rechnet direkt mit Ihrer Krankenkasse über die Abrechnungsstelle ab. Sie zahlen nur die gesetzliche Zuzahlung: 10 % der Fahrtkosten, mindestens 5 €, maximal 10 € pro Fahrt (§61 SGB V). Patienten mit Zuzahlungsbefreiung (§62 SGB V) bitte Befreiungsausweis vorlegen.

Besonders wichtig

Regelmäßige Dialysefahrten als Serienfahrten planen

Die meisten Dialysepatienten fahren regelmäßig – häufig dreimal pro Woche (z. B. Montag, Mittwoch und Freitag). Diese Fahrten müssen nicht jedes Mal neu organisiert werden.

Serienfahrten

So funktioniert die Planung von Serienfahrten

Beispiel: Die Dialyse findet montags, mittwochs und freitags statt. Nach Klärung von Verordnung und – falls erforderlich – Genehmigung können die wiederkehrenden Fahrten gemeinsam geplant werden. Die vereinbarten Abholzeiten gelten dann für den gesamten Zeitraum, ohne dass jede Woche neu angerufen werden muss.

Wir besprechen mit Ihnen oder Ihren Angehörigen die gewünschten Abholzeiten und den Zeitraum der Serienfahrten. Bitte beachten Sie: Für die Abrechnung benötigen wir zu jeder Fahrt den gültig ausgestellten Transportschein (Muster 4). Bei Fragen zur Ausstellung mehrerer Transportscheine für eine Fahrserie wenden Sie sich bitte an Ihren Arzt.

👨‍👩‍👧 Für Angehörige: Fahrtorganisation übernehmen

Wenn Sie als Tochter, Sohn oder andere Angehörige die Organisation der Dialysefahrten für Ihre Mutter oder Ihren Vater übernehmen möchten – das ist ausdrücklich möglich und bei uns willkommen.

  • Sie kontaktieren uns und vereinbaren Abholzeiten und -orte
  • Wir planen die Serienfahrten gemeinsam mit Ihnen
  • Sie müssen nicht vor Ort sein – die Fahrt läuft ohne Ihren Beisitz
  • Mitfahren ist ebenfalls möglich, wenn gewünscht
  • Für Rückfragen zur Abrechnung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung

Wichtig: Den Transportschein (Muster 4) muss der behandelnde Arzt ausstellen – das kann nicht durch Angehörige ersetzt werden. Bitte stellen Sie sicher, dass Ihr Angehöriger den gültigen Transportschein für jede Fahrt mitbringt.

Ausstattung

Mobilität: Was mitgeführt werden kann

♿
Faltbarer Rollstuhl

Kann im Fahrzeug mitgenommen werden. Bitte bei der Buchung angeben.

🚶
Rollator

Kann mitgenommen werden. Bitte ebenfalls bei der Buchung erwähnen.

ℹ️

Was wir anbieten: Unsere Fahrzeuge können faltbare Rollstühle und Rollatoren mitführen. Eine Beförderung, bei der der Fahrgast während der Fahrt im Rollstuhl sitzen bleibt, bieten wir derzeit nicht an.

Ist während der Beförderung medizinisch-fachliche Betreuung, besondere medizinische Ausstattung oder eine besondere Lagerung erforderlich, kann ein Krankentransportwagen oder ein anderes geeignetes Beförderungsmittel notwendig sein. Ihr behandelnder Arzt entscheidet, welches Beförderungsmittel verordnet wird.

Vertrauen

Mit Erfahrung im Umgang mit erkrankten Fahrgästen

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Foto folgt

Viktoria Nägele

Taxifahrerin · Mau-Taxi Memmingen

Fachkrankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin (examiniert)
Jahrelange klinische Berufserfahrung – Viktoria Nägele kennt die Bedürfnisse kranker und mobilitätseingeschränkter Patienten aus der Praxis und bringt diese Sensibilität in ihre Arbeit als Taxifahrerin mit.
  • ✓ Einfühlsamer Umgang mit erkrankten und älteren Fahrgästen
  • ✓ Ruhige, zuverlässige Fahrweise
  • ✓ Begleitung bis zur Anmeldung auf Wunsch
  • ✓ Diskretion
Wichtiger Hinweis: Viktoria Nägele ist als Taxifahrerin tätig – nicht als medizinisches Fachpersonal im Dienst. Mau-Taxi führt Krankenfahrten in Sitzposition durch. Eine Krankenfahrt mit dem Taxi ersetzt keinen medizinisch betreuten Krankentransport.

Wichtige Unterscheidung

Krankenfahrt oder Krankentransport?

Krankenfahrt (Taxi)

Mau-Taxi – was wir leisten

  • Beförderung in Sitzposition
  • Kein medizinisches Equipment an Bord
  • Keine medizinische Überwachung während der Fahrt
  • Faltbarer Rollstuhl / Rollator mitführbar
  • Für Patienten, die keiner Betreuung unterwegs bedürfen
Krankentransport (KTW/RTW)

Wann ein KTW notwendig ist

  • Medizinische Überwachung während der Fahrt
  • Behandlung oder Lagerung während der Fahrt
  • Medizinisches Fachpersonal erforderlich
  • Nicht durch Mau-Taxi leistbar

Bei akutem medizinischem Notfall: 112 rufen.

Ob für Ihre Dialysefahrten eine Krankenfahrt ausreichend ist oder ein Krankentransport benötigt wird, entscheidet Ihr behandelnder Arzt im Rahmen der Verordnung.

Häufige Fragen

Fragen zu Dialysefahrten

Dialyse gehört zu den typischen Fällen einer hochfrequenten Behandlung über einen längeren Zeitraum, die in der G-BA Krankentransport-Richtlinie genannt sind. Eine Kostenübernahme durch die GKV ist deshalb jedoch nicht automatisch garantiert. Voraussetzung sind die erfüllten gesetzlichen Bedingungen (§60 SGB V), die ärztliche Verordnung (Transportschein Muster 4) und grundsätzlich eine Genehmigung der Krankenkasse. Bei Dialyse gilt unter bestimmten Voraussetzungen die Genehmigungsfiktion (§60 Abs. 1 Satz 5 SGB V). Ihr Arzt klärt den Weg im Einzelfall.

Ja. Für Krankenfahrten auf GKV-Kosten ist die ärztliche Verordnung der Krankenbeförderung – der Transportschein (Muster 4) – zwingend erforderlich. Er muss vor der Fahrt vom behandelnden Arzt ausgestellt werden. Ohne gültige Verordnung ist keine Abrechnung über die Krankenkasse möglich. Bitte bringen Sie den Transportschein zur Fahrt mit.

Grundsätzlich ist für planbare ambulante Krankenfahrten eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Bei verordneten Krankenfahrten mit Taxi gilt die Genehmigung jedoch unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen als erteilt (§60 Abs. 1 Satz 5 SGB V – Genehmigungsfiktion): insbesondere bei Merkzeichen aG, Bl oder H, Pflegegrad 4 oder 5 oder Pflegegrad 3 bei zusätzlicher dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung. In anderen Fällen ist eine ausdrückliche Genehmigung erforderlich. Ihr behandelnder Arzt klärt das im Einzelfall.

Ja. Mau-Taxi organisiert Serienfahrten für Dialysepatienten, die regelmäßig – zum Beispiel dreimal pro Woche – zur Behandlung fahren. Wir planen die Abholzeiten im Voraus, sodass nicht jede Fahrt einzeln neu organisiert werden muss. Kontaktieren Sie uns einmalig, um die Serienfahrten zu planen.

Bei vorliegendem Transportschein (Muster 4) und Genehmigung rechnet Mau-Taxi nach der Fahrt direkt über die Abrechnungsstelle mit Ihrer Krankenkasse ab. Es fällt eine gesetzliche Zuzahlung an: 10 % der Fahrtkosten, mindestens 5 €, maximal 10 € pro Fahrt (§61 SGB V). Patienten mit Zuzahlungsbefreiung bitte den Befreiungsausweis mitbringen.

In der Regel ja: 10 % der Fahrtkosten, mindestens 5 €, maximal 10 € pro Fahrt (§61 SGB V). Wenn Sie die Belastungsgrenze (§62 SGB V) bereits erreicht haben und eine Zuzahlungsbefreiung Ihrer Kasse vorliegt, entfällt die Zuzahlung. Bitte legen Sie uns Ihren Befreiungsausweis bei der Fahrt vor. Bei Fragen zur Befreiung wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

Ja. Angehörige können die gesamte Organisation übernehmen – von der ersten Kontaktaufnahme bis zur Planung der Serienfahrten. Wichtig: Den Transportschein (Muster 4) muss der behandelnde Arzt ausstellen. Der Patient muss ihn zur Fahrt mitbringen.

Ja. Rollatoren und faltbare Rollstühle können im Fahrzeug mitgenommen werden – bitte bei der Buchung angeben. Eine Beförderung, bei der der Fahrgast während der Fahrt im Rollstuhl sitzen bleibt, bieten wir derzeit nicht an. Ist während der Beförderung besondere medizinische Ausstattung oder Lagerung erforderlich, kann ein anderes Beförderungsmittel notwendig sein – Ihr Arzt entscheidet dies im Rahmen der Verordnung.

Ja. Es gibt keine feste Streckenbegrenzung. Wir fahren zu Dialysezentren in Memmingen, im gesamten Allgäu und auch darüber hinaus. Für längere Fahrten bitte im Voraus anfragen.

Regelmäßige Dialysefahrt planen

24h erreichbar · Direktabrechnung bei GKV-Krankenfahrten · Memmingen & Allgäu


Weiterführende Informationen

Rund um Krankenfahrten

Rechtliche Grundlagen & Quellenangaben
  • §60 SGB V – Fahrkosten (gesetzliche Krankenversicherung), insb. Abs. 1 Satz 5 (Genehmigungsfiktion)
  • §61 SGB V – Zuzahlung (10 %, min. 5 €, max. 10 € pro Fahrt)
  • §62 SGB V – Belastungsgrenze (Zuzahlungsbefreiung)
  • G-BA: Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten (KT-RL) – aktuelle konsolidierte Fassung (in Kraft seit 06.08.2025, zuletzt geändert durch Beschluss 15.05.2025) – g-ba.de/richtlinien/18/

Die Angaben auf dieser Seite geben den Rechtsstand nach Kenntnisstand des Anbieters wieder und ersetzen keine Beratung durch Arzt, Krankenkasse oder einen Sozialrechtsberater. Maßgeblich ist stets der Einzelfall.