BG-Fahrten nach Arbeitsunfall in Memmingen
Taxifahrten nach Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit – bei gegebener Erforderlichkeit direkte Abrechnung mit dem Unfallversicherungsträger.
Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit
Die gesetzliche Unfallversicherung (§ 8, § 9 SGB VII) schützt Beschäftigte bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und anerkannten Berufskrankheiten. Zuständig sind die jeweiligen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
Wann kommt eine Taxifahrt zulasten der Unfallversicherung infrage?
Die Übernahme von Taxikosten durch den Unfallversicherungsträger ist keine Selbstverständlichkeit. Sie setzt voraus, dass ein Taxi im konkreten Einzelfall das geeignete und erforderliche Beförderungsmittel ist.
- Verletzung macht Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar
- Privatwagen nicht nutzbar (z.B. Führerschein entzogen, kein Fahrzeug)
- Ärztliche Bescheinigung über Erforderlichkeit liegt vor
- Keine zumutbare Alternative verfügbar
- Fahrtzweck steht im Zusammenhang mit dem anerkannten Unfall
- Jeder Arbeitsunfall begründet Taxifahrt
- Fahrt zum D-Arzt ist automatisch erstattungsfähig
- BG übernimmt immer und ohne Prüfung
- Taxi ohne Rücksicht auf Alternativen
- Abrechnung ohne vorherige Klärung gesichert
Fahrten zum Durchgangsarzt (D-Arzt)
Der Durchgangsarzt (D-Arzt) ist ein besonders zugelassener Arzt für die Erstversorgung und Begutachtung nach Arbeitsunfällen. Die Überweisung oder direkte Vorstellung beim D-Arzt ist in vielen Fällen vorgeschrieben.
Ob die Fahrt zum D-Arzt als Taxifahrt zulasten des Unfallversicherungsträgers abgerechnet werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob die Nutzung eines Taxis erforderlich war – nicht allein die Tatsache des Unfalls.
Im Zweifelsfall empfehlen wir, die Situation vorab mit dem Unfallversicherungsträger zu klären. Mau-Taxi unterstützt Sie bei der Klärung des Abrechnungswegs.
- Unfall dem Arbeitgeber gemeldet?
- Unfallversicherungsträger (BG/Unfallkasse) bekannt?
- D-Arzt-Praxis identifiziert?
- Erforderlichkeit einer Taxifahrt gegeben?
- Kurze Abklärung mit Unfallversicherungsträger möglich?
Fahrten zu Klinik, Nachbehandlung und Reha
Nach einem Arbeitsunfall können weitere Fahrten zu Krankenhäusern, Fachärzten, Physio- oder Ergotherapiepraxen sowie Reha-Einrichtungen erforderlich sein. Auch hier gilt: Die Erforderlichkeit eines Taxis muss im Einzelfall gegeben sein.
Was sollte vor der Fahrt geklärt werden?
Eine kurze Klärung vor der Fahrt spart Aufwand und schützt vor unerwarteten Kosten. Wir empfehlen, folgende Punkte möglichst vorab zu klären:
- Ist der Unfall als Arbeits- oder Wegeunfall anerkannt oder wird er gemeldet?
- Welcher Unfallversicherungsträger ist zuständig (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse)?
- Ist die Erforderlichkeit einer Taxifahrt im Einzelfall gegeben?
- Liegt ggf. eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit vor?
- Sind die notwendigen Unterlagen (Schadennummer, Auftragsnummer, Kostenübernahmeschein) vorhanden?
- Ist der genaue Fahrtzweck (D-Arzt, Klinik, Reha) bekannt?
Direkte Abrechnung mit dem Unfallversicherungsträger
Bei abrechnungsfähigen BG-Fahrten rechnet Mau-Taxi direkt mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger ab – keine externe Abrechnungsstelle, keine Vorfinanzierung durch Sie.
Organisation durch Arbeitgeber, Angehörige oder Einrichtungen
Eine BG-Fahrt muss nicht vom Verletzten selbst organisiert werden. Arbeitgeber, Angehörige, D-Arzt-Praxen und andere Einrichtungen können die Fahrt direkt bei Mau-Taxi beauftragen.
Überregionale Fahrten zu BG-Kliniken und Fachzentren
Nicht jede Verletzung kann in Memmingen behandelt werden. Berufsgenossenschaftliche Kliniken (BG-Kliniken) und Fachzentren für Arbeitsunfälle befinden sich oft in anderen Städten. Mau-Taxi führt überregionale Fahrten in der Region Allgäu, Schwaben und darüber hinaus durch.
Rollator, Hilfsmittel & Begleitperson
BG-Fahrten vs. GKV-Krankenfahrten – der Unterschied
| Merkmal | BG-Fahrten (Unfallversicherung) | GKV-Krankenfahrten |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 43 SGB VII, UV-Reisekostenrichtlinien (DGUV) | § 60 SGB V, KT-Richtlinie (G-BA) |
| Kostenträger | Berufsgenossenschaft / Unfallkasse | Gesetzliche Krankenkasse |
| Verordnung / Nachweis | Kein Muster 4 – eigene Formulare des Unfallversicherungsträgers | Transportschein Muster 4 vom Arzt |
| Abrechnung durch Mau-Taxi | Direkt mit Unfallversicherungsträger (keine externe Abrechnungsstelle) | Über externe Abrechnungsstelle mit der Krankenkasse |
| Erforderlichkeit Taxi | Im Einzelfall – nach UV-Reisekostenrichtlinien | Im Einzelfall – nach KT-Richtlinie und § 60 SGB V |
| Zuzahlung | Die gesetzliche Zuzahlung nach § 61 SGB V gilt für diese Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht. Ob und in welchem Umfang Taxikosten übernommen werden, richtet sich nach den Voraussetzungen der gesetzlichen Unfallversicherung. | 10 %, min. 5 €, max. 10 € je Fahrt (§ 61 SGB V) |
Was Fahrgäste sagen
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Krankenfahrten mit Mau-Taxi
Quellen & rechtliche Grundlagen
- § 8 SGB VII – Arbeitsunfall und Wegeunfall (gesetzliche Unfallversicherung)
- § 9 SGB VII – Berufskrankheiten
- § 43 SGB VII – Reisekosten (Kostenerstattung bei Arbeitsunfällen)
- DGUV – UV-Reisekostenrichtlinien, in Kraft seit 01.07.2023 (dguv.de)
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) – Informationen zu Leistungen nach Arbeitsunfall (dguv.de)
- § 60 SGB V – Fahrkosten (gesetzliche Krankenversicherung) – zum Abgrenzungsvergleich
Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt Ihrer Fahrt geltenden gesetzlichen Regelungen und die Entscheidung des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Diese Seite ersetzt keine individuelle Beratung.