Transportschein für Krankenfahrten – Verordnung, Genehmigung und Kostenübernahme
Wie Sie den Transportschein (Muster 4) vom Arzt bekommen, wann die Krankenkasse vorab genehmigen muss und wie Mau-Taxi die Fahrt für Sie organisiert.
Kurz erklärt
Ein Transportschein ist der Volksmund-Begriff für die „Verordnung einer Krankenbeförderung“ – offiziell Muster 4 des Kassenärztlichen Bundesverbands (KBV). Der behandelnde Arzt stellt dieses Formular aus, wenn er eine Taxifahrt oder sonstige Beförderung zum Behandlungstermin als medizinisch notwendig erachtet. Erst mit diesem Schein kann die gesetzliche Krankenkasse (GKV) die Fahrkosten übernehmen – sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein ausgestellter Muster-4-Schein bedeutet nicht automatisch, dass die Krankenkasse bezahlt. Je nach Behandlungsart und persönlicher Situation muss die Krankenkasse vorab eine Genehmigung erteilen. Lesen Sie weiter, um zu verstehen, wann dies nötig ist.
So funktioniert es
Schritt für Schritt: Von der Verordnung bis zur Fahrt
Arztgespräch und Muster 4
Sprechen Sie Ihren behandelnden Arzt an. Erklärt er die Krankenbeförderung als medizinisch notwendig, stellt er Muster 4 aus.
Genehmigung prüfen
Klären Sie mit Ihrer Krankenkasse, ob eine vorherige Genehmigung erforderlich ist. Bei Pflegegrad 4 oder 5 entfällt dieser Schritt in der Regel.
Fahrt mit Mau-Taxi abstimmen
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie per WhatsApp. Wir planen die Fahrt und klären die Abrechnungsdetails mit Ihnen.
Abrechnung und Zuzahlung
Wir rechnen über den externen GKV-Abrechnungsdienstleister ab. Sie zahlen ggf. Ihre gesetzliche Zuzahlung direkt beim Fahrer.
Wer hat Anspruch?
Wann übernimmt die Krankenkasse eine Taxifahrt?
Die gesetzliche Grundlage bildet § 60 SGB V. Danach werden Fahrkosten zur ambulanten Behandlung nur übernommen, wenn die medizinische Notwendigkeit der Beförderung vom Arzt bescheinigt wird und eine der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegt. Eine bloß bequeme oder zeitlich günstige Anreise reicht nicht aus.
Pflegegrad 4 oder 5
Versicherte mit Pflegegrad 4 oder 5 benötigen grundsätzlich keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse (§ 60 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SGB V) – solange die Fahrt medizinisch notwendig ist und Muster 4 vorliegt.
Pflegegrad 3 + dauerhafte Mobilitätseinschränkung
Bei Pflegegrad 3 entfällt die vorherige Genehmigung, wenn zusätzlich eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt, die das Verlassen der Wohnung erheblich erschwert (§ 60 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB V).
Merkzeichen aG, Bl oder H
Versicherte mit den Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (blind) oder H (hilflos) im Schwerbehindertenausweis sind ebenfalls von der vorherigen Genehmigungspflicht befreit (§ 60 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 SGB V).
Stationäre Krankenhausbehandlung
Fahrten zur stationären Aufnahme oder Entlassung sowie zu vorstationären und nachstationären Behandlungen werden in der Regel ohne gesonderte Genehmigung übernommen, sofern Muster 4 vorliegt.
Dialyse, Chemo- und Strahlentherapie
Für diese Behandlungen kann ein Transportschein für Dialysefahrten bzw. Chemo-/Strahlentherapie-Fahrten ausgestellt werden. Achtung: Die Behandlungsart allein löst keine Genehmigungsfiktion aus – maßgeblich sind die persönlichen Voraussetzungen (s. o.).
Reha und Arbeitsunfall
Bei Rehafahrten und BG-Fahrten nach Arbeitsunfall können andere Kostenträger (DRV, BG) zuständig sein. Die Abrechnung erfolgt dann nicht über Muster 4 / GKV.
Die Befreiung von der vorherigen Genehmigungspflicht richtet sich ausschließlich nach persönlichen Voraussetzungen (Pflegegrad 4/5, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Merkzeichen aG/Bl/H). Dialyse, Chemotherapie und Strahlentherapie allein begründen diese Befreiung nicht. Bei Unsicherheit empfehlen wir, vor der ersten Fahrt Rücksprache mit Ihrer Krankenkasse zu halten.
Das Formular
Was gehört auf den Transportschein (Muster 4)?
Damit die Krankenkasse die Verordnung problemlos bearbeiten kann, sollten folgende Angaben auf Muster 4 vollständig und korrekt eingetragen sein:
| Feld auf Muster 4 | Was dort eingetragen sein sollte |
|---|---|
| Art der Beförderung | Taxi oder Mietwagen (nicht: Krankentransportwagen) |
| Ziel der Fahrt | Praxis, Krankenhaus oder Reha-Einrichtung (vollständige Adresse) |
| Häufigkeit | Einmalig oder regelmäßig (z. B. „3× wöchentlich“ bei Dialyse) |
| Behandlungsgrund | Diagnose oder ICD-Code, der die medizinische Notwendigkeit belegt |
| Genehmigungsfreiheit | Angabe der vorliegenden Voraussetzung (z. B. Pflegegrad 4, Merkzeichen aG) |
| Unterschrift und Stempel | Vertragsärztliche Unterschrift sowie Praxisstempel |
Tipp: Prüfen Sie den Schein vor der Fahrt auf Vollständigkeit. Fehlt ein Pflichtfeld, kann die Krankenkasse die Abrechnung ablehnen.
Wer zahlt?
Kosten und Zuzahlung bei GKV-Krankenfahrten
Wenn die Krankenkasse die Fahrtkosten übernimmt, gilt gemäß § 61 SGB V grundsätzlich eine Zuzahlung von 10 % des Fahrpreises, mindestens 5 € und höchstens 10 € – jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten der Fahrt.
- Die gesetzliche Zuzahlung zu Fahrkosten gilt grundsätzlich auch für Kinder und Jugendliche. Eine Befreiung kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen bestehen.
- Wer die jährliche Belastungsgrenze (2 % des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 %) bereits erreicht hat, kann sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen (§ 62 SGB V).
- Ob und wie die Befreiung in Ihrem Fall greift, klärt am besten direkt Ihre Krankenkasse.
Mau-Taxi rechnet die GKV-Anteile über einen externen Abrechnungsdienstleister ab. Die gesetzliche Zuzahlung zahlen Sie direkt beim Fahrer.
Ob und in welcher Höhe Ihre Krankenkasse die Fahrkosten erstattet, hängt von Ihrer individuellen Situation und dem Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen ab. Mau-Taxi gibt keine pauschalen Zusagen zur Kostenübernahme.
Sonderfälle
Besonderheiten bei Dialyse, Chemo, Pflegegrad, Reha und Arbeitsunfall
Dialysefahrten
Regelmäßige Fahrten zur Dialyse werden meist dauerhaft verordnet. Ob ohne vorherige Genehmigung, hängt von Ihren persönlichen Voraussetzungen (Pflegegrad, Merkzeichen) ab – nicht von der Dialyse selbst.
Chemo und Strahlentherapie
Auch bei diesen Behandlungen gilt: Die Behandlungsart allein löst keine Genehmigungsfiktion aus. Entscheidend sind die persönlichen Mobilitäts- und Pflegevoraussetzungen.
Pflegegrad 3, 4 oder 5
Pflegegrad 4 und 5 befreien generell von der Genehmigungspflicht. Bei Pflegegrad 3 ist eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung zusätzlich erforderlich. Pflegegrad 1 und 2 genügen allein nicht.
Rehafahrten
Fahrten zu Rehabilitationsmaßnahmen können über die Deutsche Rentenversicherung (DRV) oder andere Träger abgerechnet werden. Die Abrechnungsregeln unterscheiden sich von der GKV.
BG-Fahrten / Arbeitsunfall
Bei Fahrten nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ist die Berufsgenossenschaft (BG) Kostenträger. Andere Formulare und Abrechnungswege gelten – Muster 4 ist hier nicht das richtige Dokument.
Was Mau-Taxi bietet
Mau-Taxi bietet sitzende Taxibeförderung auf einem regulären Fahrzeugsitz. Wir sind kein Krankentransportwagen und bieten keine medizinische Überwachung. Ein zusammenklappbarer Rollstuhl oder Rollator kann nach Absprache mitgenommen werden.
Ihr Partner in Memmingen
Warum Mau-Taxi für Ihre Krankenfahrt ab Memmingen?
Mau-Taxi ist ein inhabergeführtes Taxiunternehmen in Memmingen. Inhaberin Viktoria Nägele verfügt über einen fachpflegerischen Hintergrund in Anästhesie und Intensivpflege. Dieses Wissen fließt in den sensiblen Umgang mit erkrankten Fahrgästen ein – auch wenn eine medizinische Betreuung während der Fahrt nicht angeboten wird und Viktoria nicht jede Fahrt persönlich übernimmt.
- 24/7 telefonisch und per WhatsApp erreichbar
- GKV-Abrechnung über externen Abrechnungsdienstleister
- BG- und Reha-Abrechnung je nach Kostenträger möglich
- Inhaberin mit Pflegefachkenntnissen (Anästhesie & Intensivpflege)
- Einfühlsames, ruhiges Fahrerverhalten
- Mitnahme von Rollator oder klappbarem Rollstuhl nach Absprache
- Auch längere Strecken möglich (z. B. Klinik in München oder Ulm)
- Klare Kommunikation – keine versteckten Kosten
Jetzt Fahrt anfragen
Wir sind 24/7 für Sie da – per Telefon oder WhatsApp.
Häufige Fragen
FAQ: Transportschein und Krankenfahrt
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Im Alltag werden die Begriffe oft gleichgesetzt. Genau genommen ist der „Transportschein“ (Muster 4) die Verordnung einer Krankenbeförderung im Taxi oder Mietwagen. Ein Krankentransportwagen (KTW) mit medizinischer Ausstattung ist etwas anderes und wird über eigene Formulare und Leistungserbringer abgewickelt. Mau-Taxi bietet sitzende Taxibeförderung an, keinen KTW-Transport.
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Grundsätzlich können Vertragsärzte (GKV-zugelassene Ärzte) eine Verordnung nach Muster 4 ausstellen, wenn sie die Beförderung als medizinisch notwendig beurteilen. Es gibt jedoch Einschränkungen: Nicht jeder Arzt darf jede gewünschte Fahrt verordnen. Die G-BA-Krankentransport-Richtlinie legt fest, welche Behandlungsanlässe und Voraussetzungen eine Verordnung rechtfertigen. Im Entlassmanagement können auch Krankenhausärzte für den Zeitraum nach der Entlassung verordnen.
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Nicht immer. Von der Vorabgenehmigung befreit sind Versicherte mit Pflegegrad 4 oder 5, Versicherte mit Pflegegrad 3 und einer dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung sowie Personen mit den Merkzeichen aG, Bl oder H im Schwerbehindertenausweis (§ 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V). Außerdem entfällt die Genehmigungspflicht bei Fahrten zur stationären Krankenhausbehandlung sowie zu vorstationären und nachstationären Behandlungen. In allen anderen Fällen sollten Sie vor der Fahrt die Genehmigung Ihrer Krankenkasse einholen.
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Wenn eine vorherige Genehmigung erforderlich war und nicht eingeholt wurde, kann die Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnen. In Ausnahmefällen (z. B. Notfall) gibt es Ausnahmen. Wir empfehlen, im Zweifelsfall immer zuerst bei Ihrer Krankenkasse nachzufragen.
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Nein. Die Befreiung von der Vorabgenehmigung (Genehmigungsfiktion) ist an persönliche Voraussetzungen geknüpft – nicht an die Behandlungsart. Dialyse, Chemotherapie und Strahlentherapie allein begründen keine Genehmigungsfiktion. Entscheidend ist, ob Sie zusätzlich Pflegegrad 4 oder 5 haben, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, oder eines der Merkzeichen aG, Bl oder H im Schwerbehindertenausweis. Ohne diese persönlichen Voraussetzungen ist auch bei regelmäßiger Dialyse eine Vorabgenehmigung erforderlich.
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Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 % des Fahrpreises, mindestens 5 € und maximal 10 € pro Fahrt (§ 61 SGB V), jedoch nicht mehr als der tatsächliche Fahrpreis. Ob und in welchem Umfang eine Befreiung von der Zuzahlung besteht – etwa weil die individuelle Belastungsgrenze nach § 62 SGB V überschritten ist – hängt vom Einzelfall ab. Bitte fragen Sie Ihre Krankenkasse. Wer die Belastungsgrenze überschritten hat (2 % des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 %), kann sich von der Krankenkasse von weiteren Zuzahlungen befreien lassen.
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Eine nachträgliche Kostenerstattung ist in der GKV grundsätzlich möglich, aber mit erhöhtem Aufwand verbunden und nicht garantiert. Die Krankenkasse prüft dann, ob die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Fahrt vorlagen. Wir empfehlen, den Transportschein vor der Fahrt ausstellen zu lassen und ggf. die Genehmigung einzuholen – das ist der sicherste Weg zur Kostenübernahme.
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Mau-Taxi bietet sitzende Beförderung auf einem regulären Fahrzeugsitz. Wir sind nicht auf den Transport im Rollstuhl sitzend ausgestattet. Ein zusammenklappbarer Rollstuhl oder Rollator kann nach vorheriger Absprache im Kofferraum mitgenommen werden. Bitte sprechen Sie uns bei der Buchung an.
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Wir sind in Memmingen und der näheren Umgebung zu Hause, übernehmen aber auch längere Strecken – etwa zu Kliniken in Kempten, Ulm, München oder anderen Städten. Fragen Sie uns gerne im Voraus, wir finden eine Lösung.
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Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ist die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) Kostenträger. Es gelten andere Formulare und Abrechnungswege als in der GKV. Mau-Taxi kann BG-Fahrten soweit die Voraussetzungen vorliegen direkt abrechnen. Sprechen Sie uns an.
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Ja. Für Rehafahrten kann je nach Kostenträger (Deutsche Rentenversicherung, Krankenkasse oder andere) ein entsprechender Antrag gestellt werden. Die Abrechnung erfolgt dann über den jeweiligen Träger, nicht über Muster 4 / GKV. Wir klären die Details gerne mit Ihnen.
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Sie erreichen uns rund um die Uhr unter 08331 3737 oder per WhatsApp. Halten Sie den Transportschein (Muster 4) und ggf. die Genehmigung der Krankenkasse bereit, damit wir die Fahrt schnell und reibungslos planen können.
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Mau-Taxi Memmingen
Inhaberin: Viktoria Nägele
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Rechtliche Grundlagen
Quellen und offizielle Grundlagen
- § 60 SGB V – Fahrkosten (Anspruch und Voraussetzungen)
- § 61 SGB V – Zuzahlungen
- § 62 SGB V – Belastungsgrenze und Befreiung
- G-BA Krankentransport-Richtlinie (Richtlinie über die Verordnung von Krankenbeförderung)
- KBV Muster 4 – Verordnung einer Krankenbeförderung (kassenärztliche Verordnung)
Stand: Oktober 2024. Alle Angaben ohne Gewähr. Die Voraussetzungen können sich durch Gesetzesänderungen verändern. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse oder einen Rechtsberater.