Krankenfahrten mit Direktabrechnung – zur Dialyse, Chemo, Reha und mehr
Wir fahren Sie zuverlässig zu Arzt, Klinik und Therapie – und rechnen bei genehmigten Fahrten direkt mit Ihrer Krankenkasse oder dem Unfallversicherungsträger ab. Kein Vorschuss, keine Kassenbon-Jagd.
Alle Krankenfahrten im Überblick
Chemotherapie & Strahlentherapie
Fahrten zu onkologischen Behandlungen. Chemo und onkologische Strahlentherapie sind in der G-BA KT-RL (Beschluss 15.05.2025, in Kraft 06.08.2025) als Fälle genannt, bei denen eine GKV-Kostenübernahme in Betracht kommt.
Rehafahrten Memmingen
Planbare Fahrten zur Rehaklinik oder Anschlussrehabilitation – auch über größere Entfernungen. Direktabrechnung mit dem zuständigen Reha-Kostenträger bei genehmigten Fahrten.
Beispielziele: Reha-Klinik Ichenhausen · Klinik Enzensberg (Hopfen am See) · Fachkrankenhaus Bad Urach – und weitere auf Anfrage.
BG-Fahrten (Arbeitsunfall)
Nach Arbeitsunfall oder Berufskrankheit: Fahrten zum D-Arzt, zur BG-Klinik oder Reha. Direkte Abrechnung mit der Berufsgenossenschaft nach UV-Reisekostenrichtlinien (DGUV, Fassung 01.07.2023). Keine Eigenbeteiligung.
Serienfahrten
Regelmäßige Termine – wöchentliche Dialyse, Chemo-Serien, Reha-Einheiten. Wir vereinbaren feste Abholzeiten und rechnen für die gesamte Serienfahrt direkt ab.
Überregionale Fahrten
Keine feste Streckenbegrenzung. Fahrten ins Klinikum München, Augsburg, Ulm oder weiter – auf Wunsch auch ins Ausland (CH, AT, weitere auf Anfrage).
Hinweis zu Chemotherapie & Strahlentherapie
Onkologische Chemo- und Strahlentherapien sind in den Krankentransport-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA KT-RL, Beschluss 15.05.2025, in Kraft ab 06.08.2025) als regelhaft genannte Beispiele aufgeführt, bei denen eine GKV-Kostenübernahme für Taxifahrten in Betracht kommen kann. Voraussetzung ist stets, dass der behandelnde Arzt die medizinische Notwendigkeit feststellt und den Transportschein (Muster 4) bzw. die Genehmigung ausstellt. Die Kostenübernahme ist kein automatischer Anspruch, sondern von den im Einzelfall gegebenen Voraussetzungen abhängig. Detaillierte Informationen finden Sie auf unserer Seite zu Krankenfahrten zur Chemo- und Strahlentherapie.
Drei Abrechnungswege – Direktabrechnung mit dem Kostenträger
Mau-Taxi rechnet bei bestätigten Fahrten direkt mit dem zuständigen Kostenträger ab. Es gelten folgende Wege:
- 1Transportschein (Muster 4) vor der Fahrt beim Arzt ausstellen lassen
- 2Bei Bedarf: Genehmigung der Krankenkasse einholen (Genehmigungsfiktion beachten, §60 Abs. 1 Satz 5 SGB V)
- 3Transportschein mitbringen – wir rechnen nach der Fahrt über unsere Abrechnungsstelle direkt mit Ihrer Kasse ab
- 4Zuzahlung: 10 % der Fahrtkosten, min. 5 €, max. 10 € pro Fahrt (§61 SGB V)
Quellen: §60 SGB V, §61 SGB V, §62 SGB V, G-BA KT-RL (Beschluss 15.05.2025)
- 1Arbeitsunfall oder Berufskrankheit – Arzt (D-Arzt) bestätigt Notwendigkeit der Taxifahrt
- 2Kein Transportschein nötig – Genehmigung über die zuständige BG
- 3Mau-Taxi rechnet direkt nach UV-Reisekostenrichtlinien (DGUV, Fassung 01.07.2023) mit der BG ab
Keine Eigenbeteiligung. Taxi ist nicht automatisch genehmigt – D-Arzt muss Notwendigkeit bestätigen. Quelle: §43 SGB VII, UV-RKR DGUV 01.07.2023
- 1Zuständiger Reha-Kostenträger (z.B. Deutsche Rentenversicherung, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft) klärt Anspruch
- 2Stationäre AHB (DRV): Krankenhausarzt bestätigt, dass Taxi medizinisch unumgänglich ist – DRV genehmigt Taxifahrt (§73 SGB IX)
- 3Mau-Taxi rechnet direkt mit dem genehmigenden Kostenträger ab
Achtung: Zuständig ist der jeweilige Reha-Kostenträger – nicht automatisch die DRV. Bei ganztägig ambulanter AHB der DRV: keine Taxikostenübernahme (DRV-Rechtsanweisung §73 SGB IX). Genaueres klärt Ihr Arzt oder der zuständige Kostenträger.
Viktoria Nägele
Taxifahrerin · Mau-Taxi Memmingen
Jahrelange Berufserfahrung im klinischen Umfeld – Viktoria Nägele kennt die besonderen Bedürfnisse kranker und älterer Menschen aus der Praxis.
„Ich weiß, dass ein Arzttermin oder eine Behandlung für viele Patienten mit Anspannung verbunden ist. Mir ist es wichtig, dass die Fahrt dahin ruhig, pünktlich und würdevoll verläuft.“
- ✓ Besondere Sensibilität für den Umgang mit kranken und älteren Fahrgästen
- ✓ Faltbarer Rollstuhl und Rollator können mitgeführt werden
- ✓ Begleitung bis zur Anmeldung oder Tür auf Wunsch
- ✓ Diskrete und ruhige Fahrweise
- ✓ Für Angehörige: Möglichkeit der Mitfahrt auf Wunsch
Wer unsere Krankenfahrten nutzt
Ältere Menschen
Ohne eigenes Fahrzeug oder wenn das Autofahren nicht mehr möglich ist.
Menschen mit Mobilitätseinschränkung
Faltbarer Rollstuhl oder Rollator kann mitgeführt werden.
Patienten in Behandlung
Dialyse, Chemo, Strahlentherapie, Reha – für alle regelmäßigen Behandlungstermine.
Angehörige
Wenn Sie selbst nicht fahren können oder Ihren Angehörigen begleiten möchten.
Arbeitsunfallpatienten
BG-Fahrten zum D-Arzt oder zur BG-Klinik – direkte Abrechnung mit der BG.
Einrichtungen
Pflegeheime, Tagespflegen und Arztpraxen, die zuverlässige Fahrtdienste benötigen.
Ihre Krankenfahrt – Schritt für Schritt
Transportschein beim Arzt holen
Lassen Sie sich von Ihrem Arzt den Transportschein (Muster 4) ausstellen – vor der Fahrt. Falls eine GKV-Vorabgenehmigung erforderlich ist, holt Ihr Arzt diese bei der Krankenkasse ein. Für Patienten mit Pflegegrad 4/5, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung oder Merkzeichen aG/Bl/H gilt die Genehmigungsfiktion (§60 Abs. 1 Satz 5 SGB V): kein separater Antrag erforderlich.
Fahrt anfragen – telefonisch oder per WhatsApp
Rufen Sie uns an (08331 3737) oder schreiben Sie uns per WhatsApp. Bitte nennen Sie: Abholort, Ziel, Datum und Uhrzeit sowie – wenn bekannt – welcher Kostenträger zuständig ist (GKV, BG, DRV oder Selbstzahler).
Fahrt bestätigen
Wir bestätigen Ihre Fahrt und teilen Ihnen die Abholzeit mit. Bei Serienfahrten (z.B. wöchentliche Dialyse) vereinbaren wir feste Abholzeiten für den gesamten Zeitraum.
Transportschein mitbringen
Halten Sie beim Einsteigen Ihren Transportschein bereit. Wir kümmern uns um alle weiteren Schritte der Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse, der BG oder dem Rehaträger.
Fahrt – ruhig, pünktlich, diskret
Ihre Fahrerin Viktoria Nägele (bei entsprechender Dienstzeit) oder ein geschulter Fahrer übernimmt Sie. Auf Wunsch begleiten wir Sie bis zur Anmeldung. Faltbarer Rollstuhl und Rollator können mitgeführt werden.
Abrechnung – ohne Ihren Aufwand
Nach der Fahrt rechnen wir direkt mit dem Kostenträger ab. Bei GKV fällt eine gesetzliche Zuzahlung an (§61 SGB V: 10 %, min. 5 €, max. 10 € pro Fahrt). Bei BG-Fahrten keine Eigenbeteiligung.
Fragen zu Krankenfahrten
Ein Krankentransport (KTW/RTW) ist für Patienten, die während der Fahrt medizinisch überwacht oder behandelt werden müssen.
Mau-Taxi führt ausschließlich Krankenfahrten in Sitzposition durch – keinen medizinisch betreuten Krankentransport.
GKV: Mit gültigem Transportschein (Muster 4) rechnen wir direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Es gibt Fälle, in denen keine vorherige Genehmigung erforderlich ist (Genehmigungsfiktion, §60 Abs. 1 Satz 5 SGB V) – bei Pflegegrad 4 oder 5, bei Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung sowie bei Merkzeichen aG, Bl oder H im Schwerbehindertenausweis.
BG: Nach Arbeitsunfall oder Berufskrankheit – direkte Abrechnung mit der zuständigen Berufsgenossenschaft (§43 SGB VII, UV-RKR DGUV).
Reha: Je nach Rehamaßnahme und Art der Maßnahme ist der zuständige Kostenträger unterschiedlich (z.B. Deutsche Rentenversicherung, Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft). Bei stationärer AHB der DRV rechnen wir direkt ab (§73 SGB IX), wenn der Krankenhausarzt die Notwendigkeit bestätigt. Welcher Kostenträger für Ihre Reha zuständig ist, klärt Ihr Arzt oder Ihr Reha-Träger.
Mehr zu Dialysefahrten: → Dialysefahrten Memmingen
Ist während der Beförderung medizinisch-fachliche Betreuung, besondere medizinische Ausstattung oder eine besondere Lagerung erforderlich, kann ein Krankentransportwagen oder ein anderes geeignetes Beförderungsmittel notwendig sein. Ihr behandelnder Arzt entscheidet, welches Beförderungsmittel verordnet wird.
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24h erreichbar – Direktabrechnung mit Kasse, BG und Reha-Kostenträger
Alle Themen rund um Krankenfahrten
Rechtliche Grundlagen & Quellenangaben
- §60 SGB V – Fahrkosten (gesetzliche Krankenversicherung)
- §60 Abs. 1 Satz 5 SGB V – Genehmigungsfiktion für Taxi/Mietwagen/ÖPNV/Pkw
- §61 SGB V – Zuzahlung (10 %, min. 5 €, max. 10 € pro Fahrt)
- §62 SGB V – Belastungsgrenze (Zuzahlungsbefreiung)
- §115a SGB V – vor-/nachstationäre Behandlung
- §115b SGB V – ambulante Operation
- §115e SGB V – tagesstationäre Behandlung
- G-BA: Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten (KT-RL), Beschluss 15.05.2025, in Kraft 06.08.2025 – g-ba.de
- §43 SGB VII – Heilbehandlung (Berufsgenossenschaft)
- DGUV: UV-Reisekostenrichtlinien (UV-RKR), Fassung 01.07.2023
- §73 SGB IX – Reisekosten bei Reha-Maßnahmen (Deutsche Rentenversicherung)
- DRV: Rechtsanweisung zu §73 SGB IX – keine Taxikostenübernahme bei ganztägig ambulanter AHB
Die Angaben auf dieser Seite geben den Rechtsstand nach Kenntnisstand des Anbieters wieder. Für die Beurteilung des Einzelfalls ist der behandelnde Arzt und die zuständige Kasse/BG/DRV maßgeblich. Es handelt sich nicht um Rechts- oder Sozialberatung.
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